Satzung der Kulturgemeinschaft Bitburg e.V.

Neufassung 2016 
 
 

I.              ALLGEMEINES


Der Verein führt die Bezeichnung „Kulturgemeinschaft Bitburg e. V.“ und hat seinen Sitz in Bitburg.
 
Der Verein ist beim Amtsgericht Wittlich in das Vereinsregister als „Kulturgemeinschaft Bitburg e. V.“ eingetragen. Er besteht seit dem 1. Februar 1949. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres.
 

II.            ZWECK DES VEREINS


Die Kulturgemeinschaft Bitburg bezweckt, das kulturelle Leben der Stadt durch unterhaltende, literarische, künstlerische, musikalische, wissenschaftliche und heimatkundliche Veranstal­tungen zu fördern, Ausstellungen von Kunst und Kunsthandwerk durchzuführen, einheimische Kunstschaffende zu unterstützen, an dem kulturellen Leben unserer Zeit unter besonderer Berücksichtigung des Rheinlandes und des Kulturschaffens der westlichen Nachbarländer regen Anteil zu nehmen und dadurch zur Ausbreitung der Verständigung unter den Völkern beizutragen.
 
Darüber hinaus erstreckt sich der Zweck der Kulturgemeinschaft Bitburg auch auf die Förderung von Inklusion und Integration und die Durchführung von Veranstaltungen, die diesen Zweck unterstützen.
 
Die Kulturgemeinschaft Bitburg ist Träger der Volkshochschule Bitburg.
 
Die Kulturgemeinschaft Bitburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
 
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
 
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
Bestrebungen und Bindungen Klassentrennender, politischer und konfessioneller Art lehnt sie ab.
 
 
 
 

III.           ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT


1.    Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
 
2.    Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers und Aufnahmebeschluss. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand; die Aufnahme oder Ablehnung wird der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller mitgeteilt. Die Ablehnung der Aufnahme ist nicht anfechtbar. Es besteht kein Aufnahmeanspruch.
 
3.    Minderjährige bedürfen zum Beitritt der Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter.
 
4.    Ein Mitglied kann nur zum Kalenderjahresende aus dem Verein austreten. Die Austritts­erklärung ist schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einem Monat dem Vorstand vorzulegen.
 
5.    Ein Mitglied kann aus wichtigen Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes und Mitteilung an das Mitglied.
 
 
6. Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zur Ehrenvorsitzenden bzw. zum Ehrenvorsitzenden bedarf der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
 
 

IV.          RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER


Jedes Mitglied hat das Recht, an den Mitgliederversammlungen, Abstimmungen sowie Wahlen teilzunehmen. Zu den Veranstaltungen der Kulturgemeinschaft erhält jedes Mitglied Vergüns­tigungen, die im Einzelnen besonders festgelegt werden.
 
Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Bestimmungen der Satzung nachzukommen.
 

V.            ORGANE DES VEREINS


1.    Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a)    der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden
b)    der stellvertretenden Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden
c)    der jeweiligen hauptamtlichen Geschäftsführerin oder dem jeweiligen hauptamtlichen Geschäftsführer der Stadtverwaltung Bitburg
d)    der jeweiligen Bürgermeisterin der Stadt Bitburg oder dem jeweiligen Bürgermeister der Stadt Bitburg
e)    bis zu 5 Beisitzerinnen oder Beisitzern
 
Es ist zulässig, dass mehrere der genannten Funktionen durch ein Vorstandsmitglied bekleidet werden.
 
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die erste Vorsitzende bzw. der erste Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins befugt. Im Innen­verhältnis ist die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende zur Vertretung des Vereins nach außen nur befugt, wenn die erste Vorsitzende oder der erste Vorsitzende verhindert ist.
 
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmen­mehrheit der anwesenden Mitglieder auf drei Jahre.
 
Der Vorstand ist verpflichtet, der Mitgliederversammlung jedes Jahr einen Bericht über seine Arbeit und die Tätigkeit des Vereins sowie Rechnungslegung zu erstatten.
 
2.    Die Mitgliederversammlung
Die Rechte der Mitglieder in den Angelegenheiten des Vereins werden von ihnen in der Mitgliederversammlung wahrgenommen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitglieder­versammlung hat wenigstens einmal im Jahr stattzufinden. Die Einladung dazu erfolgt schriftlich mindestens fünf Tage vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Jedes Mitglied hat das Recht, Vorschläge für die Tagesordnung beim Vorstand einzureichen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende bzw. seine Stellvertreterin oder Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung.
 
Wahlen und Abstimmungen in der Mitgliederversammlung finden in der Regel offen statt. Wenn der vierte Teil der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder es verlangt, muss die Wahl geheim, d. h. durch verdeckte Stimmzettel erfolgen. Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende und seine Stellvertreterin bzw. sein Stellvertreter sind aber stets in geheimer Wahl zu wählen. Die Versammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
 
Über sämtliche Beschlüsse sowie die Wahlen ist Protokoll zu führen, das durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden – im Verhinderungsfalle durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden – und durch die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.
 
 
 
4.  Vergütung für die Vereinstätigkeit 
 
  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Bei Bedarf können Satzungsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.

 
 

VI.          BEITRÄGE


Für die Durchführung der der Kulturgemeinschaft übertragenen Aufgaben erhebt sie von ihren Mitgliedern einen Beitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
 

VII.         SATZUNGSÄNDERUNGEN, AUFLÖSUNG


Satzungsänderungen können in jeder zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Diese entscheidet mit 2/3 Mehrheit.
 
Ein Antrag auf Auflösung der Kulturgemeinschaft muss unter Angabe von Gründen von wenigstens einem Drittel der Mitglieder eingereicht werden.
 
Auflösungsbeschlüsse bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Aufhebung oder Auflösung der Kulturgemeinschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Bitburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
 
VIII.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 26. Mai 2014 beschlossen.
 
 
 
Bitburg, den 23.Mai 2016
 
 
 
Joachim Kandels                                                      Bernhard Quirin
1. Vorsitzender                                                          2. Vorsitzender